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Mietbedingungen Leihkompressoren

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Mietbedingungen Leihkompressoren  


I. Allgemeiner Geltungsbereich
1. Die Vermietung wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Mietbedingungen durchgeführt. Für alle unsere - auch zukünftigen - Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nach folgenden Mietbedingungen maßgebend. Bei ständiger Geschäftsbeziehung genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf unsere Mietbedingungen auch für künftige Vertragsbeziehungen.

2. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bedingungen des Mieters in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

3. Mit der Unterzeichnung des ausgestellten Lieferscheines durch den Mieter oder durch den von ihm Beauftragten erkennt er diese Mietbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mader GmbH & Co. KG in vollem Umfang an.

4. Nebenabreden und Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Vermietung ist unsere schriftliche Bestätigung. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

III. Mietpreise und Zahlungsbedingungen
1. Die Mietpreise verstehen sich rein netto zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Lager Leinfelden-Echterdingen und werden vom Tag der Abholung bis je einschließlich dem Tage der Rücklieferung, ausgenommen Sonn- und Feiertage, berechnet.

2. Die genannten Mietpreise beziehen sich auf den Einsatz des Mietgerätes im Einschichtbetrieb. Bei einem 2-Schichtbetrieb beträgt der Mietsatz x 1,8 und bei einem 3-Schichtbetrieb x 2,4.

3. Liefer- und/oder Montagekosten werden nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der Mader GmbH & Co. KG nach Bedarf zusätzlich berechnet.

4. Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, ohne jeglichen Abzug.

5. Bei Zahlungsrückständen des Mieters sind wir befugt die Mietgegenstände wieder an uns zu nehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt. Der Mieter ist verpflichtet, an der Rücknahme mitzuwirken, insbesondere den Zugang zu den Mietgegenständen zu ermöglichen und sie herauszugeben.

IV. Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mietgegenstand wird vor Verlassen unseres Hauses einem Service unterzogen und befindet sich im betriebsbereiten Zustand.

2. Der Mieter hat bei Übergabe des Mietgegenstands offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Mängel die erst später erkennbar werden sind sofort nach ihrem Erkennen zu melden. Werden bei Übernahme der Mietgegenstände keine Mängel schriftlich angezeigt gilt der Mietgegenstand als mangelfrei.

3. Rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, hat der Vermieter auf seine Kosten zu beseitigen. Alle übrigen Kosten der Mängelbehebung trägt der Mieter.

V. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, ihn ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und in einwandfreien Zustand zurückzugeben.

2. Bei Erreichen des Serviceintervalls – spätestens jedoch nach 2.000 Betriebsstunden - ist der Mieter verpflichtet, Mader GmbH & Co. KG sofort zu verständigen.

3. Die tägliche Kontrolle der Mietmaschine laut Bedienungsanleitung ist vom Mieter durchzuführen.

4. Der elektrische Anschluss der Mietgeräte muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

5. Die Abnahme der Mietgeräte gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) obliegt dem Mieter.

6. Der Diebstahl des Mietgegenstands ist sofort anzuzeigen.

7. Dem Mieter ist es untersagt die Mietgegenstände zu öffnen oder an ihnen Reparaturen durchzuführen. Servicearbeiten während des Betriebes werden ausschließlich von Mader GmbH & Co. KG durchgeführt.

8. Es ist untersagt einem Dritten die Mietgegenstände zu überlassen und Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.

9. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich zu unterrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht.

10. Der Mieter verpflichtet sich die zwingend vorgeschriebenen Raumtemperaturen von +5°C und max. + 40°C der Richtlinie „Lüftung der Betriebsräume luftgekühlter Kompressoren“ einzuhalten gem. VDMA 4363.

VI. Haftung des Mieters
1. Sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Mieters; soweit er diese zu vertreten hat. Schäden während der Mietzeit aus nicht versicherbaren Gefahren, insbesondere bei Streik, Aufruhr, inneren Unruhen, Plünderungen, Vandalismus trägt der Mieter.

2. Die Mietmaschinen sind nicht versichert, der Mieter haftet in vollem Umfang für den Mietgegenstand. Schäden oder Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, sofern diese Kosten nicht von einer Versicherung ersetzt werden.

3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter (oder in seinem Auftrage Dritte) die Mietsache in seiner (ihrer) Verfügungsgewalt hatte (hatten), freizustellen.

4. Der Mieter haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit des Mietgegenstands von der Übergabe an bis zur Rückgabe an uns.

5. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstands zustande kommen. Ist eine Reparatur eines beschädigten Mietgegenstands nicht möglich, so hat der Mieter die Kosten für ein Ersatzgerät zu tragen.

6. Ist der Mietgegenstand oder das Zubehör bei Rückgabe nicht in sauberen und einwandfreien Zustand, haftet der Mieter für die Reinigungs- und Instandsetzungskosten.

7. Der Mieter trägt die Gefahr für den Hin- und Rücktransport. Dies gilt auch, wenn der Vermieter den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Die Transportkosten ab Absende- oder Abholort der Mietsache sowie die Transportkosten der Rücklieferung trägt der Mieter; dies gilt nicht, wenn die Rückgabe erfolgt, weil die Mietsache vom Vermieter nicht im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben wurde.

VII. Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die in dem Jahr zu zahlende Miete begrenzt.

2. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen

VIII. Beendigung des Mietvertrages
1. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Mietzeit.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a. der Mieter den Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß mit seiner obliegenden Sorgfalt bedient/ verwendet oder außerhalb des Vertragsgebietes verbringt,
b. oder für den Fall, dass der Mieter seiner Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich der Mietsache trotz erfolgter Abmahnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
c. oder die Servicearbeiten von einem anderen als uns durchgeführt werden,
d. oder der Mietgegenstand einem Dritten überlassen wird,
e. oder der Mieter mit einer Mietzahlung in Verzug ist.
Die aufgeführten Kündigungsgründe sind nicht abschließend.

3. Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurückgebracht, wird jeder angefangene Zusatztag mit der Höhe des Tagessatzes berechnet.

IX. Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach der Wahl des Vermieters der Hauptsitz des Vermieters, Leinfelden-Echterdingen, oder der Sitz einer zum Vertragsschluss bestehenden Niederlassung des Vermieters. Wir können auch am Hauptsitz des Mieters klagen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

3. Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht.

Stand: 14.10.2009
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