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Allgemeine Servicebedingungen  


I. Geltungsbereich
Diese Servicebedingungen gelten für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. Für alle unsere - auch zukünftigen - Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nachfolgenden Servicebedingungen maßgebend. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bedingungen des Bestellers in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Arbeits-, Reise-, Weg- und Wartezeiten sowie Vorbereitung und Materialrückgabe werden nach den jeweils gültigen Sätzen der Mader GmbH & Co. KG abgerechnet.

2. Die normale Arbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag 7.00 bis 18.00 Uhr. Für jede Stunde ab 18.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25% und ab 22.00 Uhr ein Zuschlag von 50% berechnet.

3. Für Arbeiten an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100% berechnet.

4. Für schmutzige Arbeit oder nach Arbeiten an gesundheitsschädlichen Orten beträgt der
Zuschlag 15 %.

5. Wir behalten uns vor, die Rückreisestunden zu ändern, sollte eine normale Rückfahrt nicht
möglich sein.

6. Sollte in besonderen Fällen der Pauschalsatz für Übernachtungen nicht ausreichen, so erfolgt die Übernachtung auf Nachweis und Beleg. Beim Besuch mehrerer Besteller werden die Kosten anteilmäßig verrechnet.

7. Die Berechnung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, nach Stundennachweis. Der Serviceleistende ist gehalten, Betriebsvorschriften des Bestellers bezüglich der Arbeitskontrolle zu beachten und wöchentlich bzw. nach Beendigung des Service einen Stundennachweis auszufertigen und diesen dem Besteller zur Anerkennung
und Bestätigung vorzulegen. Eine Zweitschrift des Stundennachweises wird dabei übergeben. Die Abrechnung über die Servicekosten erfolgt nach unserem Ermessen nach beendetem Service. Ist der Besteller bei Ende der Arbeit nicht anwesend, so dass der Stundennachweis nicht bestätigt werden kann, so gilt die von uns getroffene Feststellung als verbindlich.

8. Die Beträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu begleichen. Ansprüche des Bestellers können nicht gegen unsere Forderungen aus Leistungen
aufgerechnet werden; es sei denn, es handelt sich um rechtskräftige oder unbestrittene Forderungen. Auf sämtliche Preise kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in Anrechnung.

III. Leistungspflichten des Bestellers
1. Der Besteller hat uns bei der Durchführung seiner Arbeit auf seine Kosten zu unterstützen. Er ist verpflichtet uns benötigte Hilfestellung zu gewähren.
Dies gilt auch für nicht vorher vereinbarte Hilfeleistungen.

2. Der Besteller hat auf seine Kosten die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen (Hebezeuge, Gerüste, Leitern) und die bauseitigen Leistungen wie Maurer- und Malerarbeiten, sämtliche Elektroarbeiten, elektrische Schaltung in Abhängigkeit mit dem Kompressor und elektrische Versorgungs- und Verbindungsleitungen rechtzeitig bereitzustellen und die Gefahr dafür zu übernehmen.

3. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge hat der Besteller geeignete, insbesondere trockene und verschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der
Servicestelle bereit zustellen.

4. Für den Aufenthalt der Servicekräfte hat der Besteller geeignete verschließbare und beheizbare Räume nebst Beleuchtung und Waschgelegenheit sowie Erster Hilfe bereitzustellen.

5. Alle erforderlichen elektrischen Anschlüsse, Kabelkanäle sowie weitere Versorgungs- und Entsorgungsanschlüsse (Luft, Absaugung, Wasser) müssen installiert sein, soweit sie zur Durchführung der Arbeiten an dem Serviceort benötigt werden. Der Arbeitsplatz muss
geräumt und frei zugänglich sein.

6. Vor Beginn des Serviceeinsatzes müssen die für die Aufnahme der Servicearbeiten erforderlichen Gegenstände an Ort und Stelle und alle sonstigen Vorarbeiten fertig gestellt sein, damit der Serviceeinsatz sofort nach Ankunft des Servicepersonals beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die erforderlichen Fundamente und sonstiges für die Aufstellung erforderliches Mauerwerk, soweit notwendig, nach den von uns eingesandten Zeichnungen und Beschreibungen hergestellt, trocken abgebunden, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt und von uns etwa vorgeschriebene Wandöffnungen zum Hereinbringen größerer Montageteile
vorgesehen sein bzw. auf Anforderung des Servicepersonals kurzfristig ausgeführt werden. Ebenso müssen die Stromzuleitungen für Licht- und Kraftstrom mit Hauptschalter und Sicherungen so rechtzeitig hergestellt sein, dass die Versorgung mit Strom beim
Servicebeginn gewährleistet ist. Abmachungen, die Änderungen der vorstehenden Bedingungen zum Inhalt haben, binden uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung. Nach
beendigter Arbeit sind die von uns gestellten Hilfsmittel kostenfrei nach Leinfelden-Echterdingen zurückzusenden, sofern wir nicht den Transport unter Anrechnung der Kosten
mit unseren eigenen Fahrzeugen selbst durchführen.

7. Für den Transport schwerer Teile sind kurzfristig Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Servicepersonals zu befolgen.

8. Der Besteller muss gewährleisten, dass die Arbeit unverzüglich nach Ankunft unseres Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Bestellerr durchgeführt werden kann.

9. Kann nach Anlieferung der Teile nicht unmittelbar mit der Arbeit begonnen werden, so sind die Maschinen und Anlageteile am Lagerort bzw. am Serviceort vor Umwelteinflüssen und Beschädigungen aller Art durch den Besteller zu schützen.

10. Der Besteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Servicekraft. Wird ein Austausch einer Servicekraft auf Verlangen des Bestellers durchgeführt, so werden ihm die dadurch entstehenden Kosten berechnet.

11. Der Besteller hat für sachgemäße Aufbewahrung der Lieferteile und etwa zurückgelassener Gegenstände ausreichend Sorge zu tragen. Für entstehende Schäden haftet der Besteller.

12. Der Besteller verpflichtet sich die zwingend vorgeschriebenen Raumtemperaturen von +5°C und max. +40°C der Richtlinie „Lüftung der Betriebsräume luftgekühlter Kompressoren“ einzuhalten gem. VDMA 4363.

IV. Servicefrist
1. Alle von uns gemachten Angebote über Beginn und Zeitdauer der Reparatur, Inbetriebnahme oder Montage verstehen sich als ca.-Angaben und geben den voraussichtlichen Zeitpunkt für Beginn bzw. den voraussichtlichen Durchführungszeitraum wider. Die Arbeiten werden mit möglichster Beschleunigung durchgeführt. Überschreitungen der angegebenen Fristen berechtigen den Besteller nicht, Abzüge zu machen oder Schadenersatz zu verlangen. Verzögert sich die Reparatur, Montage oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden und müssen die Arbeiten auf längere Zeit unterbrochen werden, so gehen die sich hieraus ergebenden Mehrkosten für Fahrgelder, Warte- und Wegzeiten zu Lasten des Bestellers.

2. Verzögert sich die Montage bei höherer Gewalt, durch Arbeitskämpfe oder durch Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Montagefrist, auch während des Verzugs angemessen. Ein Ersatz für Schäden, die der Besteller durch die Verzögerung erleidet, kann nicht bei uns geltend gemacht werden.

V. Abnahme
1. Der Besteller ist verpflichtet die Arbeit abzunehmen, sobald deren Beendigung ihm angezeigt worden ist. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches vom Besteller und uns zu unterzeichnen ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Abnahmefähigkeit der Arbeit gegenüber dem Besteller als erfolgt.

3. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen.

4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel.

VI. Gewährleistung
1. Hat der Besteller einen Mangel festgestellt, so beschränken sich seine Rechte insoweit auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach unserer Wahl. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht zu mindern oder, sofern nicht eine Bauleistung Vertragsgegenstand ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

2. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden aus nachfolgenden Gründen:
a) Schäden, die auf ungenügende oder mangelhafte Beschaffenheit der von Besteller gestellten Rüst- und Hebewerkzeuge sowie anderer Einrichtungen zurückzuführen sind.
b) Schäden, die durch Nichtbeachtung der Herstellervorgaben entstehen und für den Betrieb der Maschine/Anlage notwendig sind, z.B. mangelhafte Pflege und Wartung, Verwendung falscher Schmierstoffe etc.
c) Schäden aufgrund der Durchführung von Arbeiten durch den Besteller oder Dritte ohne unsere Genehmigung.
d) Schäden, die durch vom Besteller zur Verfügung gestellte Hilfskräfte verursacht werden. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die nachweislich auf falsche Anweisungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem Servicepersonal gegeben wurden, zurückzuführen sind.

3. Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und deliktischer Haftung, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf entgangenen Gewinn) ausgeschlossen.

4. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. a) nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, b) in Fällen des Vorsatzes, oder c) in Fällen der groben Fahrlässigkeit des Verwenders/seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder d) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder e) bei arglistig verschwiegenen Mängeln, oder f) wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zu gesicherten Eigenschaft, falls ein gerade davon umfasster Mangel unsere Haftung auslösen würde. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder der Übernahme einer besonderen Einstandspflicht liegt nur dann vor, wenn die Worte "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich von uns verwandt werden.
g) oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns diesbezüglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

5. Wenn der Besteller Kaufmann ist, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers uns gegenüber in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw. soweit diese nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Werkes. Ansprüche auf Ausübung des Rücktrittsrechts oder Minderung sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, sofern wir grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, eine Schadenersatzpflicht für Körperschäden besteht oder im Falle arglistigen Verhaltens unsererseits.

6. Das Servicepersonal ist nicht zur Erteilung von verbindlichen Zusagen, insbesondere in Gewährleistungsfragen, berechtigt.

7. Die Haftung für Schadensfolgen aus verdeckten Mängeln, die bei der Montage, Inbetriebnahme oder Reparatur mit verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkannt werden konnten,
wird ausgeschlossen.

8. Nur zur Abwehr von verhältnismäßig großen Schäden und einer Gefährdung der Betriebssicherheit ist der Besteller berechtigt, die Arbeit selbst oder durch einen Dritten
vornehmen zu lassen, nachdem er zuvor den Auftragnehmer informiert hat.

9. Die Haftung für Maschinen- und Montageteile gegen Diebstahl, Brand- und Wasserschäden sowie sonstige Beschädigungen, die nicht von dem Montagepersonal verursacht wurden, verbleibt beim Besteller.

VII. Sonstige Bestimmungen
1. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz, Leinfelden-Echterdingen, für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegen über Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Klage kann auch am Hauptsitz des Vertragspartners erhoben werden.

2. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

4. Ergänzend zu den vorstehenden Montagebedingungen gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mader GmbH & Co. KG in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Stand: 21.07.2009
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